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§ 5a - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 19.07.1975; FNA: 610-10-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5a Ablehnung der Eintragung



Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.

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Zitierungen von § 5a DVLStHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a DVLStHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVLStHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 2 9. StBerRÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
... Angabe „des Leiters" durch die Angabe „der Leitung" ersetzt. 9. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt: „§ 5a Ablehnung der ... die Angabe „der Leitung" ersetzt. 9. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt: „§ 5a Ablehnung der Eintragung Wird die Eintragung ... ersetzt. 9. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt: „ § 5a Ablehnung der Eintragung Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung ...