(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.
(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen §
2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von
- 1.
- einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
- 2.
- der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und
- 3.
- dem Kennbuchstaben "V".
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728