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Änderung Anlage 6 BinSch-SportbootVermV vom 21.10.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 6 BinSch-SportbootVermV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV am 21. Oktober 2025 und Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Anlage 6 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung | Anlage 6 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen | |
1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung 2. Länge ≤ 15 m 3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf 4. Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen 5. Ausrüstung: | |
(Text alte Fassung) a) Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord | (Text neue Fassung) a) Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord |
b) 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist c) zulassungsfreie Signalmittel d) Rettungsring mit Sicherheitsleine e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1 g) Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen h) Merkblatt 'Verhalten in Schleusen' nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2450/al222416-0.htm