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Änderung Anhang 2 BinSch-SportbootVermV vom 21.10.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anhang 2 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung
Anhang 2 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen


(Text neue Fassung)

Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen


(Textabschnitt unverändert)

Allgemeines

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Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall während des Schleusens Rettungsweste tragen.



Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall sind während des Schleusens Rettungswesten zu tragen.

Grundregeln

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- Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.

-
Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.

-
In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.



Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.

Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.

In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z. B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.

Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt

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- Überholen verboten.

-
Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.

-
Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.

-
Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.

-
Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.

- So weit
einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.

-
Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.

-
Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.

-
Fender verwenden.

-
Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.

-
Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.

Grundsätzlich
gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!



Überholen verboten.

Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.

Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.

Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.

Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.

• Soweit
einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.

Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.

Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.

Fender verwenden.

Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.

Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt. Ist das nicht der Fall, so ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.

Es
gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!

Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis

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Schaubild Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Teil 1 (BGBl. I 2003 S. 2538)

Schaubild Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Teil 2 (BGBl. I 2003 S. 2539)




Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Seite 1 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 47)


Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Seite 2 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 48)


(heute geltende Fassung)