Synopse aller Änderungen der BinSch-SportbootVermV am 01.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2006 durch Artikel 12 der 6. SchiffPolÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Art. 12 V. v 20.01.2006 BGBl. I 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Bootszeugnis


(1) Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültigkeit verlängert werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über die Fahrtauglichkeit erteilt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.

(3) Das Unternehmen muss dem Wasser- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. Sie ist vom Wasser- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet worden, kann das Wasser- und Schifffahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.

(4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der Sportbootvermietungsverordnung-See eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen eingetragen sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

(Text neue Fassung)

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Pflichten des Unternehmens


(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.

(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn

1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasser- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,

2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und

3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.

(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an

1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,

2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,

3. a) Kinder unter 12 Jahren,

b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt,

c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.

Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.

(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot

1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die

a) über die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen erforderliche Fahrerlaubnis verfügen, wobei deren § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden ist,

b) auf dem Rhein unabhängig vom Wohnsitz über ein Befähigungszeugnis verfügen, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht, sofern das Sportboot mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) ausgerüstet ist,

c) bei ausländischem Wohnsitz über die Fahrerlaubnis nach Buchstabe a oder über ein amtliches Befähigungszeugnis für Binnengewässer ihres Wohnsitzstaates oder, sofern ein solches dort nicht erteilt wird, über ein Befähigungszeugnis für Binnengewässer eines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates verfügen,

2. mit einer Länge von 15 m und mehr nur an Personen vermieten, die

a) auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent nach § 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinpatentverordnung,

b) auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen über die erforderliche Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung

verfügen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unternehmen mit Zustimmung des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen.

(6) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm EN 1914 und mindestens einen geeigneten Rettungsring bereitzuhalten. Der Rettungsring gilt als geeignet, wenn er die Anforderungen des § 10.05 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.



(5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen. Das Unternehmen hat über das Verlangen des Mieters nach Satz 2 unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeichnen ist. Der Bootsführer hat eine Kopie dieser Bescheinigung an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Bescheinigung mindestens für ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.

(7) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass

1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und

b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,

2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,

3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist,

4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird,

5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird.

(8) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass

1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und

2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.

(9) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Unternehmen

a) entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt,

c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen geeigneten Rettungsring nicht bereithält,

e)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,

f)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,

g)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,

h)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,

i)
entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

j)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,

k)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

l)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.



d) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,

e) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig den zur Kontrolle befugten Personen aushändigt,

f) entgegen § 8 Abs.
6 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält,

g)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,

h)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,

i)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,

j)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,

k)
entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

l)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,

m)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

n)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird oder

3. als Sportbootführer

vorherige Änderung nächste Änderung

a) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,

b)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

c)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder

d)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.



a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der dort genannten Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht zur Prüfung aushändigt,

b) entgegen §
9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,

c)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

d)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder

e)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Übergangsregelung


(1) Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Anlage 6 ist ab dem 1. Mai 2007 nicht mehr anzuwenden.



(2) Anlage 6 ist ab dem 1. Mai 2009 nicht mehr anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2) Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung für Sportboote


Abnahmeprotokoll Seite 1 (BGBl. I 2002 S. 4583)

Abnahmeprotokoll Seite 2 (BGBl. I 2002 S. 4584)

Abnahmeprotokoll Seite 3 (BGBl. I 2002 S. 4585)

Abnahmeprotokoll Seite 4 (BGBl. I 2002 S. 4586)

Abnahmeprotokoll Seite 5 (BGBl. I 2002 S. 4587)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


in Abschnitt II Nummer 4 wird das Wort 'Handfeuerlöscher' durch die Wörter 'tragbare Feuerlöscher' ersetzt.
in Abschnitt II Nummer 5.9 wird das Wort 'Verbandskasten' durch das Wort 'Verbandkasten' ersetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b) Charterbescheinigung und Einweisung


Charterbescheinigung und Einweisung Seite 1 (BGBl. I 2003 S. 2527)

Charterbescheinigung und Einweisung Seite 2 (BGBl. I 2003 S. 2528)

Charterbescheinigung und Einweisung Seite 3 (BGBl. I 2003 S. 2529)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


in Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

'3. mit folgenden Beschränkungen:

Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter.

Zusätzliche Beschränkungen für die unter Nummer 2 eingetragenen Binnenschifffahrtsstraßen sind nach Maßgabe der ausgehändigten Anlagen 5 und 6 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, zu beachten.'

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 2003 S. 2532)




Lfd. Nr. | Wasserstraße | von (km) | bis (km) | Beschränkungen

1 | Obere Havel-Wasserstraße
(OHW) mit den zu diesem
Abschnitt gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken gemäß
§ 24.01 Buchstabe a der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung | Mzk 43,95 (Schleu-
se Liebenwalde) | 15,9 (Schleuse
Zehdenick) |

2 | Havel-Oder-Wasserstraße
(HOW) | | |

2.1 | Finowkanal | 89,3 (Schleuse
Liepe) | 57,37 (Zerpen-
schleuse) |

2.2 | Werbelliner Gewässer | 4 | 19,8 |

3 | Rüdersdorfer Gewässer mit den
zu diesem Abschnitt gehören-
den Haupt- und Nebenstrecken
gemäß § 21.01 Buchstabe d der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung | 0 | 3,78 (Schleuse
Woltersdorf) |

4 | Spree-Oder-Wasserstraße
(SOW) | | |

4.1 | Gosener Kanal | Gesamtstrecke |

4.2 | Seddinsee | Gesamtstrecke |

5 | Saale | 89,2 (Schleuse
Trotha) | 115,22 (Rischmüh-
lenschleuse) |

6 | Lahn
| 70 | 137,07 (Hafen
Lahnstein) |

7 | Untere Havel-Wasserstraße
(UHW) | | |

7.1 | Potsdamer Havel (PHv) mit den
zu diesem Abschnitt gehören-
den Haupt- und Nebenstrecken
gemäß § 22.01 Buchstabe a der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung | 28,0 (Babelsberger
Enge) | 0,0 (Einmündung in
die UHW) | Schwielowsee: Fahrver-
bot ab Windstärke 4
Beaufort

7.2 | UHW mit den zu diesem Ab-
schnitt gehörenden Haupt- und
Nebenstrecken gemäß § 22.01
Buchstabe a der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung ein-
schließlich Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße | 56,0 (Brandenburg) | 67,5 (Plaue) | 1. Brandenburger Nie-
derhavel: Fahrter-
laubnis
Silokanal: Fahrverbot
2. Plauer See und Brei-
tingsee: Fahrverbot
ab Windstärke 4
Beaufort
3. Plauer See
a) Fahrverbot, wenn
der Inhaber der
Charterbescheini-
gung nicht min-
destens 2 Tage
Fahrpraxis seit
Antritt der Fahrt
nachweisen kann
b) Durchfahrt von km
63,2 bis km 67,0
nur am jeweils
äußersten Rand
der Fahrrinne (Ton-
nenstrich)
4. Für Kreuzungsberei-
che bei km 56 und
km 67 gilt zusätzlich:
Das Überqueren der
UHW ist nur erlaubt,
wenn dies sicher
möglich ist. Der Inha-
ber der Charterbe-
scheinigung hat sich
vor dem Überqueren
der UHW von der
Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße in
Richtung Branden-
burger Niederhavel
telefonisch mit der
Vorstadtschleuse
Brandenburg in Ver-
bindung zu setzen
und zu erfragen, ob
die UHW frei ist.

7.3 | UHW mit den zu diesem Ab-
schnitt gehörenden Haupt- und
Nebenstrecken gemäß § 22.01
Buchstabe a der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung | 67,5 (Plaue) | 145,8 (Havelberg) | Fahrverbot bei Wasser-
ständen am Unterpegel
Rathenow von mehr als
130 cm

7.4 | Untere Havel Mündungsstrecke
mit den zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt- und Ne-
benstrecken gemäß § 22.01
Buchstabe a der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung | 145,8 (Havelberg) | 156,0 (Quitzöbel) | Fahrverbot bei Wasser-
ständen am Unterpegel
Rathenow von mehr als
130 cm


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 7 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen


1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung

2. Länge ≤ 15 m

3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf

4. Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen

5. Ausrüstung:

a) Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord

vorherige Änderung nächste Änderung

b) 1 Handfeuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist



b) 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist

c) zulassungsfreie Signalmittel

d) Rettungsring mit Sicherheitsleine

vorherige Änderung nächste Änderung

e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandskasten



e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten

f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1

g) amtliche Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen

h) Merkblatt 'Verhalten in Schleusen' nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung

vorherige Änderung

i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben



i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 oder 6 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben




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