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Synopse aller Änderungen der BinSch-SportbootVermV am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 3 der BinSchUEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Betriebsstätte:

Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,

2. Binnenschifffahrtsstraßen:

die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,

3. Sportboot:

für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 m³ nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,

4. Unternehmen:

natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,

5. Vermietung:

gewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes gegen Zahlung eines Entgelts. Wird ein Boot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1. Binnenschifferpatentverordnung:

die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung:

die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013),

(Text neue Fassung)

2. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:

die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),

3. Kennzeichnungsverordnung:

die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572),

4. See-Sportbootverordnung:

die Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457),

5. Rheinpatentverordnung:

die Anlage zu der Einführungsverordnung zur Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2000 (BGBl. II S. 568),

6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung:

vorherige Änderung nächste Änderung

die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822) -, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050),



die in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Vorschriften,

7. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:

die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch § 26 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066),

8. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:

Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580)

in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit


(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung,



1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,

2. ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder

3. eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasser- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasser- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll.



(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasser- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. 2 Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasser- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. 3 Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll.

(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasser- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre.



(4) 1 Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. 2 Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. 3 Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. 4 Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasser- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre.

(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasser- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 3) Muster Bootszeugnis


Blatt 1
Muster Bootszeugnis Seite 1 (BGBl. I 2000 S. 577)




Blatt 2
Muster Bootszeugnis Seite 2 (BGBl. I 2000 S. 578)


vorherige Änderung

 


- in Nr. 4 wird das Wort 'Binnenschiffs-Untersuchungsordnung' durch das Wort 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung' ersetzt.