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Synopse aller Änderungen der BinSch-SportbootVermV am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 2 der 1. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 6 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Betriebsstätte:

Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,

2. Binnenschifffahrtsstraßen:

die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,

3. Sportboot:

für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 m³ nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,

4. Unternehmen:

natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,

5. Vermietung:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

gewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes gegen Zahlung eines Entgelts. Wird ein Boot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet.

(Text neue Fassung)

die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne, dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1. Binnenschifferpatentverordnung:

Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

2. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:

Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

3. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:

Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

4. See-Sportbootverordnung:

See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

5. Schiffspersonalverordnung-Rhein:

die Anlage 1 zu der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung:

die in § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Vorschriften,

7. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:

Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38 Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

8. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:

Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.



§ 8 Pflichten des Unternehmens


(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.

(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn

1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasser- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,

2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und

3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an



(3) 1 Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an

1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,

2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,

3. a) Kinder unter 12 Jahren,

b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt,

c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.

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Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.



2 Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.

(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot

1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zum Führen eines Sportbootes berechtigt sind,

2. mit einer Länge von 15 m und mehr nur an Personen vermieten, die

a) auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent nach § 6.04 Nummer 1 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein,

b) auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen über die erforderliche Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung

verfügen.

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(5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen. Das Unternehmen hat über das Verlangen des Mieters nach Satz 2 unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeichnen ist. Der Bootsführer hat eine Kopie dieser Bescheinigung an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Bescheinigung mindestens für ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6)
An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.

(7)
Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass



(5) 1 An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten. 2 Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.

(6)
Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass

1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und

b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,

2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,

3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist,

4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird,

5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird.

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(8) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass



(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass

1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und

2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.

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(9) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.



(8) 1 Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. 2 Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3 Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Unternehmen

a) entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt,

c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,

e) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig den zur Kontrolle befugten Personen aushändigt,

f) entgegen § 8 Abs. 6 Satz
1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält,

g)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,

h)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,

i)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,

j)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,

k)
entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

l)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,

m)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

n)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.



d) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält,

e)
entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,

f)
entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,

g)
entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,

h)
entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,

i)
entgegen § 8 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

j)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,

k)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

l)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird oder

3. als Sportbootführer

vorherige Änderung nächste Änderung

a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der dort genannten Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht zur Prüfung aushändigt,

b) entgegen §
9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,

c)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

d)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder

e)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.



a) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,

b)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

c)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder

d)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.

Anlage 5 (zu § 9 Absatz 2 Nummer 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen



Lfd.
Nr. | Wasserstraße | von (km) | bis (km) | Beschränkungen

1 | Dahme-Wasserstraße mit den zu
diesem Abschnitt gehörenden
Haupt- und Nebenstrecken nach
§ 21.01 Nummer 5 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung | 10,30
(oberhalb
Schleuse
Neue
Mühle) | 26,04
(oberhalb
Einmündung
der Teupitzer
Gewässer) |

2 | Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)

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2.1 | Finowkanal | 89,3 (Schleuse Liepe) | 57,37 (Zerpenschleuse) |

2.2
| Werbelliner Gewässer | 2,73 | 4,00 | Querung der Havel-Oder-Wasser-
straße nur, wenn auf der Havel-
Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in
Sicht ist
Die Strecke entfällt mit Ablauf des
30. Juni 2014

2.3
| Werbelliner Gewässer | 4 | 19,8 |



2.1 | Oranienburger Kanal | 21,01 | 28,77 |

2.2 | Oranienburger Havel | 0,13 | 3,91 |

2.3 |
Finowkanal | 89,3 (Schleuse Liepe) | 57,37 (Zerpenschleuse) |

2.4
| Werbelliner Gewässer | 2,73 | 4,00 | Querung der Havel-Oder-Wasser-
straße nur, wenn auf der Havel-
Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in
Sicht ist
Die Strecke entfällt mit Ablauf des
30. Juni 2014

2.5
| Werbelliner Gewässer | 4 | 19,8 |

3 | Lahn | 70 | 137,07 (Hafen Lahn-
stein) |

4 | Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW)

4.1 | MEW | 0,95 (Schleuse Dömitz) | 121 (Beginn Plauer
See) |

4.2 | MEW - Plauer See | 121 (Beginn Plauer
See) | 126 (Lenz) | 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
4. Telefonischer Abruf über
Befahrbarkeit beim Unter-
nehmen vor der Einfahrt
(Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen nach
der Durchfahrt

4.3 | MEW | 126 (Lenz) | 152,50 (Klink an der
Müritz) | 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen

4.4 | MEW | 152,50 (Klink an der
Müritz) | 167 (Ausfahrt Hafen-
dorf Claassee) | 1. Fahrt nur entlang der Fahr-
rinnenbezeichnung des
westlichen Ufers
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
4. Telefonischer Abruf über
Befahrbarkeit beim Unter-
nehmen vor der Einfahrt
(Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen am
Zielort oder bei Fahrtunter-
brechung

4.5 | MEW | 167 (Ausfahrt Hafen-
dorf Claassee) | 180 (Buchholz) |

4.6 | Stör-Wasserstraße | 0,0 (Einmündung in die
MEW) | 19,88 (Einmündung in
den Schweriner See) |

4.7 | Stör-Wasserstraße | 19,88 | 44,70 (Hohen Viecheln) | 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen

5 | Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW)
mit Haupt- und Nebenstrecken nach
§ 24.01 Nummer 3 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung | 0,00 | 31,18 |

6 | Obere Havel-Wasserstraße (OHW)
mit den zu diesem Abschnitt gehö-
renden Haupt- und Nebenstrecken
nach § 24.01 Nummer 2 der Bin-
nenschifffahrtsstraßen-Ordnung | Mzk 43,95
(Schleuse
Lieben-
walde) | 94,41
(Hafen
Neustrelitz) |

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7 | Peene | 2,50 (Malchin) | a) 34,9 (Demmin)
b) 104,60 (Peene-
strom) für Inhaber
des Sportboot-
führerscheins-See
oder eines gleich-
gestellten Befähi-
gungszeugnisses
| Kummerower See: Fahrverbot ab
Windstärke 4 Beaufort



7 | Peene | 2,50 (Malchin) | 98,16 (Peenestrom) | Kummerower See: Fahrverbot ab
Windstärke 4 Beaufort
Hinweis: die letzten Bootsliegestellen
befinden sich bei km 90,85


8 | Rüdesdorfer Gewässer | | |

8.1 | Dämeritzsee und Flakensee | 0,00 | 3,78
(unterhalb
Schleuse
Woltersdorf) |

8.2 | Löcknitz einschließlich Werlsee,
Peetzsee und Möllensee | 0,00 | 10,64 |

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9 | Saale | 89,2 (Schleuse Trotha) | 115,22 (Rischmühlen-
schleuse)
|



9 | Saale | | |

9.1 | Saale | 20,00 (Calbe) | 89,20
(Schleuse
Trotha)
| Fahrverbot bei einem Wasserstand
von mehr als 300 cm am Unterpegel
Halle - Trotha

9.2 | Saale | 89,20 (Schleuse
Trotha) |
115,22 (Risch-
mühlenschleuse)
|

10 | Saar | 87,6 | dt.-franz. Grenze |

11 | Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)

vorherige Änderung nächste Änderung

11.1 | Drahendorfer Spree | Gesamtstrecke |

11.2
| Gosener Kanal | Gesamtstrecke |

11.3
| Neuhauser Speise-
kanal | Gesamtstrecke |

11.4
| Seddinsee | Gesamtstrecke |



11.1 | SOW | 45,11 (Einfahrt
Oder-Spree-Kanal) | 130,16 (Einmün-
dung in die Oder) |

11.2 |
Drahendorfer Spree | Gesamtstrecke |

11.3
| Gosener Kanal | Gesamtstrecke |

11.4
| Neuhauser Speise-
kanal | Gesamtstrecke |

11.5
| Seddinsee | Gesamtstrecke |

12 | Untere Havel-Wasserstraße (UHW)

12.1 | Potsdamer Havel (PHv) mit den zu
diesem Abschnitt gehörenden
Haupt- und Nebenstrecken nach
§ 22.01 Nummer 1 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung | 28,00
(Babels-
berger
Enge) | 0,00
(Einmün-
dung in
die UHW) | Schwielowsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort

12.2 | UHW mit den zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt- und Nebenstre-
cken nach § 22.01 Nummer 1 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
einschließlich Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße | 56,00
(Branden-
burg) | 67,50 (Plaue) | 1. Brandenburger Niederhavel:
Fahrterlaubnis
Silokanal:
Fahrverbot
2. Plauer See und Breitlingsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Plauer See:
Durchfahrt von km 63,20 bis
km 67,00 nur am jeweils
äußersten Rand der Fahrrinne
(Tonnenstrich)
4. Für Kreuzungsbereiche bei
km 56,00 und km 67,00 gilt
zusätzlich:
Das Überqueren der UHW ist nur
erlaubt, wenn dies sicher mög-
lich ist. Der Inhaber der Charter-
bescheinigung hat sich vor dem
Überqueren der UHW von der
Beetzsee-Riewendsee-Wasser-
straße in Richtung Brandenbur-
ger Niederhavel telefonisch mit
der Vorstadtschleuse Branden-
burg in Verbindung zu setzen und
zu erfragen, ob die UHW frei ist

vorherige Änderung

12.3 | UHW mit den zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt- und Nebenstre-
cken nach
§ 22.01 Nummer 1 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
| 67,50
(Plaue)
| 104,20
(Einmün-
dung
der
Rathenower
Havel)
| 1. Fahrverbot bei Wasserständen
am Unterpegel
Rathenow von
mehr
als 190 cm
2. Fahrverbot bei fehlendem Kar-
ten- und
Informationsmaterial
über Gefahrenstellen,
wie Fahr-
wasserkrümmungen
und Unter-
wasserhindernisse,
und den Ver-
lauf
des Hauptfahrwassers an
Bord


12.4 | UHW mit Mündungsstrecke Untere
Havel und den zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt- und Nebenstre-
cken nach § 22.01 Nummer 1 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 104,20
(Einmün-
dung
der
Ratheno-
wer Havel)
| 156,00
(Quitzöbel) | Fahrverbot bei Wasserständen am
Unterpegel Rathenow von mehr als
130 cm



12.3 | UHW mit den zu
diesem
Abschnitt
gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken
nach
§ 22.01 Num-
mer
1 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-
Ordnung
| 67,50 (Plaue) | 112,00 (unmittelbar
unterhalb
der Ein-
mündung der Ho-
hennauener Wasser-
straße)
| 1. Fahrverbot bei Wasserständen am
Unterpegel
Rathenow von mehr als
190
cm (ausgenommen hiervon ist
die Fahrt auf der Hohennauener
Wasserstraße zwischen km 1,10
und km 10,00)

2. Fahrverbot bei fehlendem Karten-
und
Informationsmaterial über Ge-
fahrenstellen,
wie Fahrwasserkrüm-
mungen
und Unterwasserhinder-
nisse,
und den Verlauf des Haupt-
fahrwassers mit seinen Bauwerken
und unterschiedlichen Strömungs-
verhältnissen
an Bord

12.4 | UHW mit Mündungsstrecke Untere
Havel und den zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt- und Nebenstre-
cken nach § 22.01 Nummer 1 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 112,00 (unmittelbar
unterhalb
der
Einmündung der
Hohennauener
Wasserstraße)
| 156,00
(Quitzöbel) | Fahrverbot bei Wasserständen am
Unterpegel Rathenow von mehr als
130 cm