§ 70
(1) 1Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
- 1.
- zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
- 2.
- zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,
- 3.
- zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,
- 4.
- zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,
- 5.
- zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
- 6.
- zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,
- 7.
- zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung
folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:
- -
- Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
- -
- Luftfahrzeugmuster,
- -
- Anzahl der Besatzungsmitglieder,
- -
- Anzahl der Fluggäste,
- -
- Art des Fluges,
- -
- Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
2Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.
(3) 1Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. 2Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Vorschriften über die Luftaufsicht und die Luftfahrtdateien
G. v. 24.05.2006 BGBl. I S. 1223
Artikel 1 LuftaufVÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... Luftverkehrssicherheit im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2004/36/EG erfolgen. § 70 bleibt unberührt. Eine Übermittlung an Luftfahrtbehörden in Staaten außerhalb ... an die zuständige Luftsicherheitsbehörde". 5. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. ...
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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