Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren in mobilen Maschinen und Geräten und Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der
Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2011/88/EU vom 16. November 2011 (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 1), soweit sie nicht ausschließlich von der Bundeswehr oder von Streitkräften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, benutzt werden sollen. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen.
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§ 4 28. BImSchV Typgenehmigung ... ab dem 31. Dezember 2005 einhalten. (12) Fremdzündungsmotoren nach § 1 können eine Typgenehmigung nur erhalten, wenn sie mit einer Nutzleistung von oder unter 19 kW ... ab dem 11. August 2004 einhalten (Stufe I). (13) Fremdzündungsmotoren nach § 1 können eine Typgenehmigung nur erhalten, wenn sie 1. bei handgehaltenen Motoren ...
Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren
V. v. 14.08.2012 BGBl. I S. 1712
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
V. v. 08.04.2011 BGBl. I S. 605