(1) 1Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung einen angemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, zuführen. 2Der Überschuss berechnet sich nach folgender Formel:
a1 + a3 - b1 - b3
mit
a1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 01 der
Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) vom
14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858) in der zuletzt durch die
Dritte Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom
16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4353) geänderten Fassung,
a3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 03 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung,
b1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 01 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung,
b3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 03 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.
3Der Zuführungssatz beträgt 80 vom Hundert des nach Satz 2 errechneten Überschusses.
4Die Mindestzuführung ist um die bereits nach §
12a Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes gutgeschriebenen Überzinsen zu vermindern.
(1a)
1Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in der privaten Pflegepflichtversicherung im Sinne des §
12f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung einen angemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, zuführen.
2Überschuss ist der Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 02 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.
3Der Zuführungssatz beträgt 80 vom Hundert des Überschusses nach Satz 2.
(1b)
1Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in der geförderten Pflegevorsorge im Sinne des §
12f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung einen angemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, zuführen.
2Überschuss ist der Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 04 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.
3Der Zuführungssatz beträgt 80 vom Hundert des Überschusses nach Satz 2.
4Die Mindestzuführung ist um den Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 04 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu vermindern.
(2) 1Zur Sicherstellung des durchschnittlichen Solvabilitätsbedarfs können die Mindestzuführungen vermindert werden, wenn für jedes der drei Vorjahre von folgender Summe
c1 + c2 + c3 + c4 + c6
mit
c1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 22 Spalte 02 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung,
c2 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 18 Spalte 02 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung,
c3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 19 Spalte 02 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung,
c4 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 20 Spalte 02 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung,
c6 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 23 Spalte 02 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung,
mindestens 90 vom Hundert als Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, als Direktgutschrift nach §
12a Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, als Zuführung zur Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in der privaten Pflegepflichtversicherung und als Einstellungen in Gewinnrücklagen (Formblatt 200 Seite 7 Zeile 24 Spalte 04 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) verwendet wurden und für das Geschäftsjahr verwendet werden.
2Der Betrag, um den die Mindestzuführung unterschritten wird, ist den Rücklagen zuzuweisen.
3Dabei dürfen die Eigenmittel nach §
53c Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 Buchstabe a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes im Geschäftsjahr den größeren der nachfolgend in den Nummern 2 und 3 genannten Beträge, höchstens jedoch den in Nummer 1 genannten Betrag erreichen:
- 1.
- das Zweifache des Betrages der zu bildenden Solvabilitätsspanne,
- 2.
- verdiente Bruttobeiträge des Geschäftsjahres der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung multipliziert mit dem Durchschnitt der Verhältnisse von Eigenmitteln nach § 53c Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu verdienten Bruttobeiträgen der drei Vorjahre,
- 3.
- Solvabilitätsspanne des Geschäftsjahres multipliziert mit dem aus den drei Vorjahren gebildeten Durchschnitt der Verhältnisse von Eigenmitteln nach § 53c Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Solvabilitätsspanne.
(3) 1Verfügt ein Krankenversicherungsunternehmen in einem Geschäftsjahr nicht mehr über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne, so können unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 die Mindestzuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung unterschritten werden, wenn der gesamte Überschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 2 zur Erhöhung der Rücklagen verwendet wird. 2In diesem Fall dürfen die Eigenmittel höchstens bis zu dem sich aus Absatz 2 Satz 3 ergebenden Grenzbetrag erhöht werden.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde ist über alle für die Unterschreitung der Mindestzuführungen erheblichen Umstände unter Angabe der Gründe, die zu dieser Ausnahmesituation geführt haben, vorab zu unterrichten. 2Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 780; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2219