(1)
1Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu beschließen.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
3Der Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz bestimmen.
4Die Verbindungsstelle (§
219a) hat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung der spezifischen Aufgabenstellung festlegen.
5Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
- die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Ergänzung des Verwaltungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds,
- 2.
- die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
- 3.
- die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 4.
- die Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates,
- 5.
- die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates,
- 6.
- das Nähere über die Entsendung der Vertreter der Mitgliedskassen in die Mitgliederversammlung, über die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie dessen Aufgaben,
- 7.
- die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
- 8.
- die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
- 9.
- die Art der Bekanntmachung.
6§
34 Abs. 2 des
Vierten Buches gilt entsprechend.
(2) Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 265
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008) ... und 217 werden aufgehoben. 149. Nach § 217 werden die folgenden §§ 217a bis 217g eingefügt: „§ 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der ... Arbeit und Soziales ausgeübt. § 208 Abs. 2 gilt entsprechend. § 217e Satzung (1) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu beschließen. Die Satzung ... werden durch eine Umlage, deren Berechnungskriterien in der Satzung festgelegt werden (§ 217e Abs. 1 Nr. 3), und durch die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufgebracht. Die Satzung ...