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Änderung § 219c SGB V vom 01.07.2008

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§ 219c SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 219c SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 219c Ständiger Arbeitsausschuss der Verbindungsstelle


(Text neue Fassung)

§ 219c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Verbindungsstelle hat einen Ständigen Arbeitsausschuss, in den jeder Spitzenverband einen Vertreter entsenden kann. Dieser berät und unterstützt den Geschäftsführer. Das Nähere bestimmt die Satzung.