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Änderung § 219c SGB V vom 01.07.2008

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§ 219c SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 219c SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 219c Ständiger Arbeitsausschuss der Verbindungsstelle


(Text neue Fassung)

§ 219c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Verbindungsstelle hat einen Ständigen Arbeitsausschuss, in den jeder Spitzenverband einen Vertreter entsenden kann. Dieser berät und unterstützt den Geschäftsführer. Das Nähere bestimmt die Satzung.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)