Änderung § 398 SGB V vom 09.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 396 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 398 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309

(Text alte Fassung)

§ 396 Strafvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 398 Strafvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.






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