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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (KVRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2010 SGB V § 130a, § 217b, § 217c, § 274, § 291, § 291a, § 291b, § 307a (neu), § 307a, mWv. 1. Januar 2010 § 171b, § 171d, mWv. 1. Juli 2010 § 320 (neu)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
§ 130a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 5 werden ein Komma und die Wörter „sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden" angefügt.

bb)
In Satz 6 werden nach den Wörtern „in parenteralen Zubereitungen" die Wörter „sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden," eingefügt.

b)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt der Abschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel abweichend von Absatz 1 16 Prozent. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1. Die Differenz des Abschlags nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1 mindert die am 30. Juli 2010 bereits vertraglich vereinbarten Rabatte nach Absatz 8 entsprechend. Eine Absenkung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, die ab dem 1. August 2010 vorgenommen wird, mindert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betrags der Preissenkung, höchstens in Höhe der Differenz des Abschlags nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1; § 130a Absatz 3b Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend."

c)
Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „1. November 2005" durch die Angabe „1. August 2009" und die Wörter „ab dem 1. April 2006 bis zum 31. März 2008" durch die Wörter „ab dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „1. April 2006" durch die Angabe „1. August 2010" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bei Neueinführungen eines Arzneimittels, für das der pharmazeutische Unternehmer bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf Grundlage des Preises je Mengeneinheit der Packung zu berechnen, die dem neuen Arzneimittel in Bezug auf die Packungsgröße unter Berücksichtigung der Wirkstärke am nächsten kommt. Satz 3 gilt entsprechend bei Änderungen zu den Angaben des pharmazeutischen Unternehmers oder zum Mitvertrieb durch einen anderen pharmazeutischen Unternehmer."

dd)
In Satz 4 werden nach der Angabe „Absatz 1" ein Komma und die Angabe „1a" eingefügt und die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 3" durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 5" ersetzt.

ee)
In Satz 5 werden die Wörter „nach Satz 1 bis 3" durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 5" ersetzt.

ff)
In Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 bis 5" ersetzt.

d)
Absatz 3b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3a Satz 3" durch die Angabe „Absatz 3a Satz 5" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 3a Satz 7 bis 10 gilt entsprechend."

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2" wird durch die Angabe „nach den Absätzen 1, 1a und 3a" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Über Anträge pharmazeutischer Unternehmer nach Artikel 4 der in Satz 1 genannten Richtlinie auf Ausnahme von den nach den Absätzen 1, 1a und 3a vorgesehenen Abschlägen entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls und der besonderen Gründe sind im Antrag hinreichend darzulegen. § 34 Absatz 6 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann Sachverständige mit der Prüfung der Angaben des pharmazeutischen Unternehmers beauftragen. Dabei hat es die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sicherzustellen. § 137g Absatz 1 Satz 8 bis 10 und 14 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage pauschalierter Kostensätze berechnet werden können. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 7 auf eine Bundesoberbehörde übertragen."

f)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zusätzlich zu den Abschlägen nach den Absätzen 1 und 2" gestrichen.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt die Abschläge nach den Absätzen 3a und 3b nicht; Abschläge nach den Absätzen 1 und 1a können abgelöst werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist."

g)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Pharmazeutische Unternehmer können einen Antrag nach Absatz 4 Satz 2 auch für ein Arzneimittel stellen, das zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 zugelassen ist. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Antragsteller nachweist, dass durch einen Abschlag nach den Absätzen 1, 1a und 3a seine Aufwendungen insbesondere für Forschung und Entwicklung für das Arzneimittel nicht mehr finanziert werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

1.
Dem § 171b wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen sind die Verpflichtungen nach § 8a des Altersteilzeitgesetzes vollständig spätestens ab dem 1. Januar 2015 zu erfüllen."

2.
§ 171d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Altersversorgungsverpflichtungen" durch die Wörter „Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Haftung für Altersteilzeitverpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Insolvenzfälle nach dem 1. Januar 2015."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „gilt § 9 Abs. 2 bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz des Betriebsrentengesetzes" durch die Wörter „gehen die Ansprüche der Berechtigten auf ihn über; § 9 Absatz 2 bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz des Betriebsrentengesetzes gilt" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 217b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „62" die Wörter „Absatz 1 bis 2, 4 bis 6" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Ersatzkasse" ein Komma und die Wörter „deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist," eingefügt.

4.
§ 217c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 52 Mitgliedern. Zu wählen sind als Mitglieder des Verwaltungsrates Versichertenvertreter und Arbeitgebervertreter für die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen sowie gemeinsame Versicherten- und Arbeitgebervertreter für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen. Abweichend von Satz 2 sind für die Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, nur Versichertenvertreter zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. § 43 Absatz 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die Verteilung der Sitze bestimmt sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen der Kassenarten zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Mitgliederversammlung den Verwaltungsrat für die neue Wahlperiode wählt.

(2) Die für die Krankenkassen einer Kassenart zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates müssen jeweils zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. Abweichend von Satz 1 ist für die Festlegung der Zahl der Arbeitgebervertreter, die für die Ersatzkassen zu wählen sind, deren Verwaltungsrat mit Arbeitgebervertretern besetzt ist, die Hälfte des Anteils der Versichertenzahlen dieser Ersatzkassen an den bundesweiten Versichertenzahlen aller Ersatzkassen zum 1. Januar des Kalenderjahres zu Grunde zu legen, in dem der Verwaltungsrat gewählt wird. Bei Abstimmungen des Verwaltungsrates sind die Stimmen zu gewichten, soweit dies erforderlich ist, um insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Versichertenvertretern und Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat herzustellen. Die Verteilung der Sitze und die Gewichtung der Stimmen zwischen den Kassenarten haben zu einer größtmöglichen Annäherung an den prozentualen Versichertenanteil der jeweiligen Kassenart zu führen. Die Einzelheiten zur Sitzverteilung und Stimmengewichtung regelt die Satzung spätestens sechs Monate vor dem Ende der Amtsdauer des Verwaltungsrates. Die Satzung kann vorsehen, dass die Stimmenverteilung während einer Wahlperiode an die Entwicklung der Versichertenzahlen angepasst wird."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8.

c)
Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 5" durch das Wort „gemeinsam" ersetzt und werden nach dem Wort „Mitglieder" die Wörter „für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen" eingefügt.

cc)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Ersatzkassen" ein Komma und die Wörter „deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist," eingefügt.

dd)
In Satz 11 werden die Angabe „7" durch die Angabe „8" und die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

d)
In dem neuen Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

e)
Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedes" die Wörter „am 1. Januar eines Jahres" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach der Statistik KM 6" gestrichen und die Angabe „1. Januar" durch die Angabe „1. Februar" ersetzt.

5.
§ 274 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenkassen" die Wörter „und deren Arbeitsgemeinschaften" eingefügt.

bb)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Verbände" die Wörter „und Arbeitsgemeinschaften" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und die Verbände nach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder" durch die Wörter „ab dem Jahr 2009 nach der Zahl ihrer Mitglieder" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen tragen die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prüfungen selbst."

cc)
Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfungskosten nach Satz 1 werden um die Prüfungskosten vermindert, die von den in Satz 3 genannten Stellen zu tragen sind."

5a.
Nach § 291 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Die Krankenkassen sind verpflichtet, Dienste anzubieten, mit denen die Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach Absatz 1 und 2 bei den Krankenkassen online überprüfen und auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können. Diese Dienste müssen auch ohne Netzanbindung an die Praxisverwaltungssysteme der Leistungserbringer online genutzt werden können. Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte prüfen bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse durch Nutzung der Dienste nach Satz 1. Dazu ermöglichen sie den Online-Abgleich und die -Aktualisierung der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Absatz 1 und 2 mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten. Die Prüfungspflicht besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Dienste nach Satz 1 sowie die Anbindung an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen und die Vereinbarungen nach § 291a Absatz 7a und 7b geschlossen sind. § 15 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Durchführung der Prüfung ist auf der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern. Die Mitteilung der durchgeführten Prüfung ist Bestandteil der an die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung zu übermittelnden Abrechnungsunterlagen nach § 295. Die technischen Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens nach Satz 2 bis 5 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Absatz 3 zu regeln."

5b.
§ 291a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7a Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung für die Vertragsparteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. Die Klage gegen die Festsetzung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung."

b)
Absatz 7b Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89 Absatz 4 auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung für die Vertragsparteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist Absatz 7a Satz 5 entsprechend anzuwenden."

5c.
Dem § 291b Absatz 1a werden folgende Sätze angefügt:

„Die für die Aufgaben nach Satz 4 und 5 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstehenden Kosten sind diesem durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Die Einzelheiten werden von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für Telematik einvernehmlich festgelegt."

6.
Nach § 307 wird folgender § 307a eingefügt:

„§ 307a Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

7.
Der bisherige § 307a wird § 307b und Absatz 4 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

8.
Folgender § 320 wird angefügt:

„§ 320 Übergangsregelung zur befristeten Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften

§ 120 Absatz 6 und § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 in der Fassung des Artikels 15 Nummer 6a Buchstabe c und Nummer 13a Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) sind bis zum 1. Juli 2011 weiter anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KVRuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVRuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 KVRuaÄndG Inkrafttreten
... Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 8 ... Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 18 HBeglG 2011 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt ...