Anlage 4 (zu § 15 Absatz 3) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen
Rumpflänge des Wasserfahrzeuges / Fahrtgebiet | Besetzung 1) |
Bis 15 m Rumpflänge: | |
- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre- chender Einzelfallgenehmigung | 1x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen |
- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 2) |
- Küstennahe Seegewässer | 1x Sportseeschifferschein 3) |
- Weltweite Fahrt | 1x Sporthochseeschifferschein 1x Sportseeschifferschein |
Über 15 bis 25 m Rumpflänge: | |
- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 3) |
- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein |
- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein |
Über 25 m Rumpflänge: | |
- Küstengewässer | 2x Sportküstenschifferschein |
- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein |
- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein |
- 1)
- Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges.
- 2)
- Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
- 3)
- Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.
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interne Verweise§ 15 SeeSpbootV Fahrerlaubnis (vom 02.04.2025) ... 2 muss dafür sorgen, dass dieses entsprechend seiner Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 hat. (4) Die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Artikel 2 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anlage 4 die Angabe „(§ 15 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 15 Absatz 3)" ... Wasserfahrzeug die vorgeschriebene Besetzung hat." 4. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „(zu § 15 Absatz 2)" durch die Angabe „(zu § 15 Absatz ...
Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Artikel 2 1. SchSichRÄndV Folgeänderungen ... 19 Gewerbsmäßige Folgenutzung im Ausland". c) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 Besetzung bei gewerbsmäßiger ... Ausland". c) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 4 Besetzung bei gewerbsmäßiger Folgenutzung (§ 15 Abs. 2)". 2. ... 2 muss dafür sorgen, dass dieses entsprechend seiner Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 hat. (4) Die ... „dem § 14 Absatz 2 entsprechendes Wasserfahrzeug" ersetzt. 8. In der Anlage 4 werden ersetzt: a) Jeweils das Wort „Sportbooten" durch das Wort ...
Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573
Artikel 1 SeeSpbootVuaÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung ... c) Der bisherige Buchstabe g wird neuer Buchstabe h. 5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von ... neuer Buchstabe h. 5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten ...
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
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