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Abschnitt 2 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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Abschnitt 2 Inbetriebnahme von Sportbooten oder Wassermotorrädern

§ 3 CE-Kennzeichnung



Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder *) kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 10 Nr. 3 V. v. 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland



(1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versehen sind.

(2) 1Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. 2Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig.

(3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Wassermotorräder, die durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft gekennzeichnet sind.



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