(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- bei Erzeugergemeinschaften für ein Erzeugnis auf jährlich
- a)
- 2.000 Tonnen Speisekartoffeln,
- b)
- 5.000 Tonnen Speisefrühkartoffeln,
- c)
- 2.000 Tonnen Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung,
- d)
- 3.000 Tonnen Kartoffeln zum Herstellen von Stärke;
- 2.
- bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse
- a)
- bei einer Zusammenfassung von Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln
auf jährlich 5.000 Tonnen,
- b)
- bei einer Zusammenfassung von Speisekartoffeln und Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung
auf jährlich 5.000 Tonnen,
- c)
- bei einer Zusammenfassung von Speisefrühkartoffeln und Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung
auf jährlich 5.000 Tonnen,
- d)
- bei einer Zusammenfassung von Speisekartoffeln, Speisefrühkartoffeln und Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung
auf jährlich 7.000 Tonnen.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antragstellung auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft folgenden 1. April. Für Erzeugergemeinschaften, die vor Beginn der Ernte 1970 die Anerkennung beantragt haben, beginnt das erste Jahr mit dem 1. April 1970.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln Kartoffeln im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln vom 6. März 1985 (BGBl. I S. 542), und zwar nur insoweit, als sie den Anforderungen der §§ 4 bis 6 der genannten Verordnung entsprechen;
- 2.
- Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung Kartoffeln, die die in der Anlage festgelegten Anforderungen erfüllen;
- 3.
- Kartoffeln zum Herstellen von Stärke Kartoffeln, die mindestens einen Gehalt von 15% Stärke im Zeitpunkt der Lieferung an die Stärkeherstellungsbetriebe besitzen.