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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 7 - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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§ 7 Sitzungen des Verwaltungsrates



(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind nichtöffentlich.

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstandsvorsitzende es beantragen. Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Eine Beschlußfassung des Verwaltungsrates im schriftlichen Verfahren ist zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Sitzungsvergütung wird nicht gewährt.

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