(1) Der Verwaltungsrat
- 1.
- berät die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; Vorstand vom ist er regelmäßig über die Tätigkeit der Anstalt zu unterrichten; insoweit steht ihm gegenüber dem Vorstand ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu;
- 2.
- unterbreitet dem Bundesministerium Vorschläge in Angelegenheiten aus dem fachlichen Aufgabenbereich der Anstalt und wird vom Bundesministerium in allen die Anstalt betreffenden grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei einer Änderung dieser Verordnung, gehört;
- 3.
- schlägt dem Bundesministerium die Mitglieder des Vorstandes, den Vorstandsvorsitzenden und dessen Vertreter zur Bestellung vor;
- 4.
- beschließt die Geschäftsordnung und deren Änderungen;
- 5.
- gibt dem Bundesministerium auf dessen Verlangen unbeschränkt Auskunft über seine Tätigkeit und legt ihm sämtliche notwendige Unterlagen und Aufzeichnungen vor;
- 6.
- beschließt über die Zustimmung zu einer Entscheidung des Vorstandes hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Anstalt im Falle des § 6 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und sind an Weisungen nicht gebunden.