Hat der Berechtigte aus demselben Entziehungstatbestand gegen einen der in §
1 genannten Rechtsträger sowohl einen rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzanspruch als auch einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines Reichsmarkbetrags oder hat er diese Ansprüche wahlweise, so wird der eine Anspruch durch den anderen nicht berührt; der Berechtigte muß sich jedoch den Betrag, den er auf Grund des einen Anspruchs erlangt, auf den Betrag, der ihm auf Grund des anderen Anspruchs zusteht, anrechnen lassen.
§ 14 BRüG ... so gilt die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert. Das gleiche gilt, wenn eine vorher ergangene ... 3) noch nicht entschieden worden, so ergeht die Entscheidung nach Maßgabe der §§ 15 bis 26. (3) Auf Ansprüche der Nachfolgeorganisationen oder ihrer ... oder ihren Rechtsnachfolgern geschlossenen Globalvereinbarungen fallen, finden die §§ 15 bis 26 keine ...
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1671; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 42 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809