(1) Ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§
1,
3), auf den ein Land Leistungen bewirkt, geht bis zur Höhe der Leistungen auf das Land über. Sind die Leistungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt worden, so gilt der Anspruch als im Zeitpunkt der Leistungen übergegangen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn ein Land auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Leistungen bewirkt oder bewirkt hat, die dem Berechtigten auch auf Grund eines rückerstattungsrechtlichen Anspruchs zustehen.
(3) Ein nach Absatz 1 oder 2 übergegangener Anspruch kann nach diesem Gesetz nicht geltend gemacht werden, soweit eine Sonderabgabe im Sinne des
Bundesentschädigungsgesetzes durch Barzahlung oder auf Grund einer Anweisung zur Zahlung entrichtet worden ist.
§ 14 BRüG ... so gilt die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert. Das gleiche gilt, wenn eine vorher ergangene ... 3) noch nicht entschieden worden, so ergeht die Entscheidung nach Maßgabe der §§ 15 bis 26. (3) Auf Ansprüche der Nachfolgeorganisationen oder ihrer ... oder ihren Rechtsnachfolgern geschlossenen Globalvereinbarungen fallen, finden die §§ 15 bis 26 keine ...
§ 37 BRüG ... ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) nach § 25 teilweise auf ein Land übergegangen, so werden die nach §§ 32, 34 zu leistenden ...
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1671; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 42 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809