(1) Im Geltungsbereich der in §
11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften kann ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§
1,
3) von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt erneut angemeldet werden, wenn und soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
- 1.
- der Anspruch rechtskräftig zurückgewiesen worden ist oder
- 2.
- der Berechtigte den mit der Anmeldung gestellten Antrag zurückgenommen oder
- 3.
- der Berechtigte auf den Anspruch verzichtet hat.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Berechtigte den Anspruch nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände bestimmten Frist angemeldet hat.
(3) Meldet der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 1 oder 2 an, so gilt ein Übergang dieses Anspruchs auf eine Nachfolgeorganisation als nicht erfolgt.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 steht die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung dem angemeldeten Anspruch nicht entgegen.
(5) §
27 Abs. 2 bis 4 finden Anwendung.
§ 30 BRüG ... worden, so gilt diese Anmeldung als fristgemäße Anmeldung nach §§ 27, 29 , wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für ... erfolgt ist. Die Anmeldung gilt auch als fristgemäße Anmeldung nach §§ 27, 29. (3) Es wird vermutet, daß die Anmeldung irrtümlich im Sinne der ... wird; die Anmeldung gilt auch als fristgemäße Anmeldung nach den §§ 27, 29. Die Frist des Absatzes 4 Satz 2 endet in diesem Falle nicht vor dem 31. März ...
§ 30b BRüG ... § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften oder nach den §§ 27, 29 und 30 angemeldet worden, ohne daß die einzelnen feststellbaren ...
§ 44a BRüG ... in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten innerhalb der Frist der §§ 29 , 27 nicht angemeldet worden, kann auf Antrag ein Härteausgleich gewährt werden, wenn ...