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§ 32 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 32



(1) Die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) werden für den einzelnen Berechtigten in einem Bescheid (§ 38) zusammengefaßt und nach den folgenden Vorschriften befriedigt.

(2) Von dem für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellten Betrag werden befriedigt

1.
Ansprüche bis zur Höhe von 40.000 Deutsche Mark und in Höhe von 75 vom Hundert des 40.000 Deutsche Mark übersteigenden Betrags;

2.
Ansprüche in Höhe der restlichen 25 vom Hundert des 40.000 Deutsche Mark übersteigenden Betrags

a)
ab 1. Januar 1965, wenn der Anspruch einer natürlichen Person zusteht, die das 65. Lebensjahr vollendet hat,

b)
ab 1. Januar 1966, wenn der Anspruch einer juristischen Person zusteht, die nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,

c)
ab 1. Januar 1967, wenn der Anspruch anderen als den in Buchstaben a und b genannten Personen zusteht.



 

Zitierungen von § 32 BRüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 BRüG
... Vorschriften der §§ 32 , 34 finden keine Anwendung auf die Befriedigung der in § 14 Abs. 3 genannten ...
§ 36 BRüG
... werden auf die von der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 32 , 34 zu bewirkenden Leistungen angerechnet. Das gleiche gilt für Darlehen, die mit der ...
§ 37 BRüG
... 1, 3) nach § 25 teilweise auf ein Land übergegangen, so werden die nach §§ 32 , 34 zu leistenden Zahlungen bis zur Befriedigung des übergegangenen Anspruchs an das Land ...
§ 39 BRüG
... Geldbetrags, 7. die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32 , 8. die Anrechnung von Vorleistungen oder Darlehen (§ 36),  ...
§ 42 BRüG
... werden, daß in dem Bescheid die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32 unzutreffend vorgenommen oder, falls vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine gerichtliche ...