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Erster Titel - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Fünfter Abschnitt Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland

Erster Titel Lastentragung und Rangfolge der Ansprüche

§ 31



(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.

(2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten trägt der Bund.


§ 32



(1) Die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) werden für den einzelnen Berechtigten in einem Bescheid (§ 38) zusammengefaßt und nach den folgenden Vorschriften befriedigt.

(2) Von dem für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellten Betrag werden befriedigt

1.
Ansprüche bis zur Höhe von 40.000 Deutsche Mark und in Höhe von 75 vom Hundert des 40.000 Deutsche Mark übersteigenden Betrags;

2.
Ansprüche in Höhe der restlichen 25 vom Hundert des 40.000 Deutsche Mark übersteigenden Betrags

a)
ab 1. Januar 1965, wenn der Anspruch einer natürlichen Person zusteht, die das 65. Lebensjahr vollendet hat,

b)
ab 1. Januar 1966, wenn der Anspruch einer juristischen Person zusteht, die nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,

c)
ab 1. Januar 1967, wenn der Anspruch anderen als den in Buchstaben a und b genannten Personen zusteht.


§ 33



(weggefallen)


§ 34



(1) Der für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellte Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1967 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar 1968 zu verzinsen. Die Zinsen betragen 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen.


§ 35



Die Vorschriften der §§ 32, 34 finden keine Anwendung auf die Befriedigung der in § 14 Abs. 3 genannten rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) der Nachfolgeorganisationen oder ihrer Rechtsnachfolger.


§ 36



Vorleistungen werden auf die von der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 32, 34 zu bewirkenden Leistungen angerechnet. Das gleiche gilt für Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrechnung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs gewährt worden sind. Die Anrechnung wird am 1. April 1956 wirksam; hat der Berechtigte Vorleistungen oder Darlehen nach dem 1. April 1956 erhalten, so wird die Anrechnung am Tag der Zahlung wirksam.


§ 37



Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) nach § 25 teilweise auf ein Land übergegangen, so werden die nach §§ 32, 34 zu leistenden Zahlungen bis zur Befriedigung des übergegangenen Anspruchs an das Land bewirkt.