Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§
1,
3) nach §
25 teilweise auf ein Land übergegangen, so werden die nach §§
32,
34 zu leistenden Zahlungen bis zur Befriedigung des übergegangenen Anspruchs an das Land bewirkt.
§ 39 BRüG ... (§ 36), 9. die Angabe der Leistungsempfänger im Falle des § 37 , 10. den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen, ...