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Zweiter Abschnitt - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Zweiter Abschnitt Neubegründete rückerstattungsrechtliche Ansprüche

§ 12



(1) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Verordnung Nr. 120 Vermögensgegenstände, die im Zeitpunkt der Entziehung feststellbar waren, durch eine im Sinne der Artikel 1 bis 3 dieser Verordnung nichtige oder anfechtbare Verfügung von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden, so ist dieser Rechtsträger schadensersatzpflichtig, wenn die Gegenstände verlorengegangen, beschädigt oder in ihrem Wert vermindert worden sind; das gleiche gilt, wenn solche Vermögensgegenstände zunächst von einem Dritten entzogen und alsdann auf einen der in § 1 genannten Rechtsträger übergegangen sind. Eine Schadensersatzpflicht des Rechtsträger besteht nicht, wenn der Rechtsträger nachweist, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Wertminderung nicht auf seinem Verschulden beruht.

(2) Ein an die in § 1 genannten Rechtsträger durch Barzahlung oder auf Grund einer Anweisung zur Zahlung entrichteter Geldbetrag ist nicht als feststellbarer Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.

(3) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Entschädigungsverfahren über einen Anspruch nach Absatz 1 ganz oder teilweise rechtskräftig entschieden worden oder ist über diesen Anspruch eine gütliche Einigung zustande gekommen, so steht die Entscheidung oder die gütliche Einigung einer Entscheidung oder einer gütlichen Einigung im Rückerstattungsverfahren gleich.

(4) Eine Schadensersatzpflicht der in § 1 genannten Rechtsträger nach Absatz 1 besteht gegenüber Nachfolgeorganisationen nicht.


§ 13



(1) Ist Umzugsgut in einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen europäischen Ort vom Deutschen Reich entzogen worden, so ist das Deutsche Reich nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach § 12 schadensersatzpflichtig, wenn der Verfolgte aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewandert ist oder auszuwandern beabsichtigte und vor der Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsgutes seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat. Die Entziehung gilt als an dem Ort erfolgt, an dem der Verfolgte vor der Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsgutes seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach § 12 gegeben ist oder

2.
das Umzugsgut am Bestimmungsort zur freien Verfügung des Eigentümers gelangt war.

(3) Eine Schadensersatzpflicht des Deutschen Reichs nach Absatz 1 besteht gegenüber Nachfolgeorganisationen nicht.

(4) Die Schadensersatzpflicht des Deutschen Reichs entfällt in dem Umfange, als der Berechtigte Entschädigung von einem anderen Staat erhalten hat. Soweit diese Entschädigung in fremder Währung geleistet wurde, ist sie zu dem am 1. April 1956 gültigen Kurs auf den Schadensersatzbetrag anzurechnen.