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§ 1a - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch (SchafHKlV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.1993 BGBl. I S. 993; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 7849-2-1-9 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 1a Datenverarbeitung und Datenübermittlung



Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.



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Frühere Fassungen von § 1a Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2022Artikel 6 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1a Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a SchafHKlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchafHKlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 6 MORÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
... Bediensteten des Schlachtbetriebs" eingefügt. 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Datenverarbeitung und Datenübermittlung  ... 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „ § 1a Datenverarbeitung und Datenübermittlung Zum Zweck der Durchführung von ...