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§ 1 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch (SchafHKlV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.1993 BGBl. I S. 993; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 7849-2-1-9 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 1 Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung



(1) 1Schaffleisch darf zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden in einer gesetzlichen Kategorie und Handelsklasse

1.
im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 2 und des Anhangs IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, und

2.
im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 1. Halbsatz der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74).

2Bei Verwendung von Handelsklassen ist das Schaffleisch nach Anhang IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 baldmöglichst nach der Schlachtung, spätestens 60 Minuten nach dem Stechen des Tiers, durch die für die Tätigkeit vorgesehenen Bediensteten des Schlachtbetriebs zu klassifizieren, zu wiegen und zu kennzeichnen. 3Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt. 4Die Verwendung anderer als der in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig.

(2) (weggefallen)

(3) Die Bestimmung der Kategorie von Schafschlachtkörpern kann durch Bedienstete des Schlachtbetriebs vorgenommen werden, wenn keine Einstufung in Handelsklassen erfolgt.





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2022Artikel 6 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 3 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 3 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
vom 17.06.2014 BGBl. I S. 793
aktuell vorher 04.10.2011Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
vom 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 5 Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
vom 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchafHKlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchafHKlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchafHKlV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.03.2022)
... Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Schaffleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 eine Handelsklasse ...
§ 2a SchafHKlV Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten (vom 23.01.2019)
... der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Schafe schlachten und Schaffleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 3 HdlKlRÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
... § 1 Absatz 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Artikel 3 EiuFleischHRÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
... § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 3 EiFlRÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
... Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von § 1 wird wie folgt ... 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in ... a) Die Überschrift von § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung". b) ... der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Schafe schlachten und Schaffleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den ...

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 6 MORÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
... Januar 2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. L 347 ... vorgesehenen Bediensteten des Schlachtbetriebs" eingefügt. 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Datenverarbeitung und ...

Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Artikel 5 FleischGDVuHdlKlÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
...  1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. ...