(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.
(2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen, bis zum 1. Juli eines jeden Jahres sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Jahr fortzuführen. Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu berücksichtigen.