Abweichend von §
37 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Bezirke aller übrigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 1993 zu dem Abkommen vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Binnenschiffahrt (BGBl. 1993 II S. 779)