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Änderung § 68 SGB II vom 01.01.2021

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§ 68 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 68 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften


vorherige Änderung

(1) 1 Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2020 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2 Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3 Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4 § 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.



1 Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Bürgergeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden. 2 Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt

1.
bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 186 Euro,

2. bei Erwachsenen,
die mit einem Partner zusammenleben, 167 Euro,

3. bei jungen Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 149 Euro,

4. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 178 Euro,

5. bei Kindern von sechs bis unter 14 Jahren 131 Euro und

6. bei Kindern von null bis unter
6 Jahren 98 Euro.

3 Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit
Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. 4 Die Agentur für Arbeit hat dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.

(heute geltende Fassung)