Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1993 in Kraft.
(2) §
76 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes und §
33b Abs. 2 des
Jugendgerichtsgesetzes, die durch dieses Gesetz eingefügt werden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Artikel
14 Absatz 6 dieses Gesetzes tritt einen Monat nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist außer Kraft.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2348
Artikel 1 RPflEntlGÄndG ... Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das ...
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