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§ 3 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 3 Abwickler



(1) Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete, von ihm zu bestimmende Dienststelle oder einen anderen Abwickler getrennt voneinander abgewickelt. Die Abwickler unterstehen der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.

(2) Der zuständige Bundesminister bestellt, sofern er die Abwicklung nicht selbst durchführt oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle durchführen läßt, zum Abwickler eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine natürliche oder eine juristische Person des privaten Rechts und beruft sie ab. Der zuständige Bundesminister bestimmt ferner den Ort, von dem aus der Abwickler seine Tätigkeit ausübt (Sitz des Abwicklers).

(3) Die Übernahme der Abwicklung durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder die Bestellung und Abberufung eines Abwicklers sowie dessen Sitz werden von dem zuständigen Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(4) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers zu decken. Ist zum Abwickler bestellt worden

1.
eine natürliche Person oder eine juristische Person des privaten Rechts, so erhält sie eine durch den zuständigen Bundesminister festzusetzende Aufwandsentschädigung; einer zum Abwickler bestellten natürlichen Person steht für Dienstreisen Reisekostenvergütung der Reisekostenstufe I b nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten zu; den Angehörigen einer zum Abwickler bestellten juristischen Person des privaten Rechts steht für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung in der Höhe zu, wie sie ihnen von der juristischen Person des privaten Rechts in sonstigen Fällen gewährt wird;

2.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so werden ihr die notwendigen Aufwendungen erstattet, die von dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dieser juristischen Person auch pauschal festgelegt werden können; dies gilt entsprechend, wenn der zuständige Bundesminister die Abwicklung selbst durchführt oder durch eine andere Dienststelle durchführen läßt.

(5) Reicht das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) nicht aus, um den Anspruch des Abwicklers nach Absatz 4 Nr. 2 im Rahmen des § 19 zu erfüllen, so ist der insoweit verbleibende Fehlbetrag vom Bund zu tragen. In den Fällen, in denen die für die Kosten der Abwicklung erforderlichen Barmittel nicht rechtzeitig beschafft werden können, kann der Bund dem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) zur Überbrückung angemessene Geldmittel darlehensweise zur Verfügung stellen. Die Gesamthöhe der Kredite darf den Betrag von 1 Million Deutsche Mark nicht überschreiten.

(6) Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof.



 

Zitierungen von § 3 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RTrAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 RTrAbwG Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen
... der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger gemäß § 3 Abs. ...
§ 10 RTrAbwG Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche
... worden sind oder begründet werden a) durch die Abwickler (§ 3 ) oder b) durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder ...
§ 12 RTrAbwG Anmeldung, Anmeldefrist
... Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3. (2) Ansprüche sind bei dem Abwickler anzumelden. Die Frist des Absatzes 1 ... dann als gewahrt, wenn die Ansprüche innerhalb der Anmeldefrist bei einem anderen nach § 3 bestellten Abwickler oder bei dem zuständigen Bundesminister angemeldet worden sind.  ...
§ 16 RTrAbwG Zu übertragendes Verwaltungsvermögen
... Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3. § 15 Abs. 3 gilt ...
§ 19 RTrAbwG Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche
... ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig Ansprüche nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 und danach die durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder ...
§ 21 RTrAbwG Restvermögen
... 1 Abs. 1 und II zu § 25 bezeichneten Rechtsträger nach Abzug der von ihm nach § 3 Abs. 5 Satz 1 zu tragenden Kosten an die juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...
§ 24 RTrAbwG Beendigung der Abwicklung
... eine Zwischenrechnung zu legen. (2) Bei der Beendigung seiner Tätigkeit (§ 3 Abs. 2, §§ 19 und 21) hat der Abwickler Schlußrechnung zu legen. Er hat die Akten ...
§ 26 RTrAbwG Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung
... oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder mit der Bestellung eines Abwicklers (§ 3 Abs. 3) erlöschen die Aufgaben und Befugnisse der bisher zur Verwaltung und Abwicklung ...
§ 27 RTrAbwG Sonstige öffentliche Rechtsträger (vom 27.06.2020)
... Verwaltung erforderlich sind. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. ...