(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt der Ort, an dem der Erzeuger im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Milcherzeuger) die Milchkühe hält und seine sonstigen sächlichen Produktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte).
(2) Hat der Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche Schwerpunkt der Milchproduktion befindet.