(1) Abweichend von §
7 Abs. 1 kann der Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge
- 1.
- bei angeordneter Tötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund des Tierseuchengesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes,
- 2.
- im Falle des Verendens oder der Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt
während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraumes die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1.000 Kilogramm erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des Überlassenden ist geringer.
(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle
- 1.
- des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eine Ablichtung der Tötungsanordnung und ein Nachweis der erfolgten Tötung und
- 2.
- des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das Verenden oder die Nottötung
beizufügen.
(3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Berücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert der Käufer die Überlassungsvereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes und teilt die Registrierung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Hauptzollamt innerhalb von einer Woche mit. Der Mitteilung an das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen.
(4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absatzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb von drei Wochen über die Registrierung durch den Käufer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit.
(5) Im Falle einer Registrierung der Überlassungsvereinbarung erfolgt für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeuger eine Neuberechnung nach §
18 Abs. 1.
(6) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammelgenossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch entgeltlich bezieht.
V. v. 02.03.2006 BGBl. I S. 510