Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 7 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 7 Übertragungssystem



(1) Anlieferungs-Referenzmengen können vorbehaltlich des § 12 Abs. 2 Satz 1 flächengebunden nicht übergehen oder übertragen werden; sie können flächenungebunden nicht verkauft oder verpachtet oder durch andere Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren Rechtsfolgen übertragen werden. Anlieferungs-Referenzmengen können flächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 8 bis 11 übertragen werden oder im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergehen oder nach § 12 Abs. 3 übernommen werden.

(2) Wird ein gesamter Betrieb, der als selbständige Produktionseinheit während des in Satz 2 genannten Zeitraumes weiter für die Milcherzeugung bewirtschaftet wird, auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages oder eines Rechtsgeschäfts mit vergleichbaren Rechtsfolgen übergeben, überlassen oder zurückgewährt, können die Vertragsparteien den unmittelbaren Übergang der dem Abgebenden zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge auf den Käufer, Pächter oder Verpächter schriftlich vereinbaren. Wird die gesamte oder ein Teil der nach Satz 1 übergegangenen Anlieferungs-Referenzmenge vor Ablauf des zweiten der Übertragung nach Satz 1 folgenden Zwölfmonatszeitraumes übertragen oder überlassen, so wird diese Anlieferungs-Referenzmenge in die Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des Übergebenden oder Überlassenden befindet, eingezogen; die Berechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Übertragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. Satz 2 gilt nicht im Falle der Rückgewähr einer Anlieferungs-Referenzmenge. Die Länder können bei besonderen Härten von dem Einzug nach Satz 2 absehen. Hat der Erzeuger seinen Betriebssitz verlagert, gilt der Betrieb am neuen Betriebssitz erst nach dem Ablauf des zweiten der Betriebssitzverlagerung folgenden Zwölfmonatszeitraumes als gesamter Betrieb im Sinne von Satz 1; bis dahin ist für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle der bisherige Betriebssitz maßgebend.

(2a) Ein unmittelbarer Übergang von Anlieferungs-Referenzmenge kann zwischen Verwandten in gerader Linie oder Ehegatten schriftlich vereinbart werden.

(3) Wird ein gesamter Betrieb oder der für die Milcherzeugung genutzte Teil des Betriebs in eine neu zu gründende oder bestehende Gesellschaft übertragen, kann der unmittelbare Übergang der dem Übertragenden zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge auf die Gesellschaft schriftlich vereinbart werden, wenn sichergestellt ist, dass im Falle der Übertragung

1.
durch eine natürliche Person der Übertragende nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks bis zum Ende des zweiten der Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraumes beiträgt,

2.
durch eine Gesellschaft bis zum Ablauf der in Nummer 1 genannten Frist die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft entsprechende Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft sind oder die übertragende Gesellschaft entsprechender Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft ist.

Für die nach Satz 1 übergegangene Anlieferungs-Referenzmenge gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(3a) Sofern eine Gesellschaft aufgelöst wird oder einzelne Gesellschafter ausscheiden, können die Anlieferungs-Referenzmengen vorbehaltlich des Satzes 2 nach den für die Gesellschaft geltenden Bestimmungen flächenungebunden und unmittelbar auf den ausscheidenden Gesellschafter übertragen werden. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Frist beschränkt sich die Befugnis nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 übertragene Anlieferungs-Referenzmenge; andernfalls werden außer in Fällen von besonderer Härte diese Anlieferungs-Referenzmengen in die Reserve des Landes eingezogen, in dem sich der Betriebssitz der Gesellschaft befindet.

(4) Für die flächenungebundene Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach den Absätzen 2 bis 3a gelten § 7 Abs. 2a Satz 3 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S 535), sowie die Anlage zur Milchabgabenverordnung entsprechend.

(5) Übernehmer von Anlieferungs-Referenzmengen nach Absatz 1 Satz 2 und den Absätzen 2 bis 3a kann nur sein, wer Milcherzeuger oder der Ehegatte eines Milcherzeugers ist; das gilt nicht im Falle des Übergangs im Wege der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und im Falle der Rückgewähr eines verpachteten oder zur Nutzung eingebrachten Betriebs oder Teil eines Betriebs nach den Absätzen 2 und 3a. § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 7 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MilchAbgV Übertragungssystem
... Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach den Absätzen 2 bis 3a gelten § 7 Abs. 2a Satz 3 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. ...
§ 7a MilchAbgV Zeitweilige Überlassung der Anlieferungs-Referenzmenge im Falle getöteter oder verendeter Milchkühe
... Abweichend von § 7 Abs. 1 kann der Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge 1. bei ...
§ 8 MilchAbgV Regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen
... Die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 bis 3a, der Erbfolge im ... nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 bis 3a, der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 12 Abs. 3 durch ... außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 bis 3a, der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach Maßgabe des Absatzes 3 ... 1. frei ist von Verpächteransprüchen auf Rückgewähr nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung, 2.  ... auf Rückgewähr nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung, 2. nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in ... 2. nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, einzuziehen ist, 3. im Falle der Übertragung zu einem ...
§ 9 MilchAbgV Angebote und Nachfragegebote
... 2. in dem Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, der Betriebssitz des Pächters, Erblassers oder der Gesellschaft.  ... Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 3 gegeben sind, wobei § 7 Abs. 2a Satz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten ... sind, wobei § 7 Abs. 2a Satz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung entsprechend weiter anzuwenden ist, sowie b) ob ... b) ob und in welcher Höhe bei einer Übertragung ein Einzug nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, oder § 12 Abs. 3 Satz 6 zu ... bei einer Übertragung ein Einzug nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, oder § 12 Abs. 3 Satz 6 zu erfolgen hat. Die Verkaufsstelle teilt ...
§ 10 MilchAbgV Gleichgewichtspreis
... werden die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen um diejenigen Abzüge, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und § 12 Abs. 3 Satz 6 im Falle ... um diejenigen Abzüge, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und § 12 Abs. 3 Satz 6 im Falle von Übertragungen vorzunehmen sind, ...
§ 12 MilchAbgV Behandlung laufender Pachtverträge
... die Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, können ... betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, können unbeschadet von § 7 Abs. 1 Satz 1 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert werden; das gilt auch ... Pachtvertragsparteien verlängert werden; das gilt auch nach Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und für die in § 7 Abs. 2a genannten Personen. (2) Soweit die ... werden; das gilt auch nach Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und für die in § 7 Abs. 2a genannten Personen. (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge ... oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in ... 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom ... liegt, eingezogen werden. Soweit der Verpächter weder die Voraussetzung des § 7 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt noch die nach Satz 1 übergehende ... durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. Satz 6 gilt nicht bei Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und bei Übertragungen an die in § 7 Abs. 2a genannten Personen. Die ... nicht bei Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und bei Übertragungen an die in § 7 Abs. 2a genannten Personen. Die Länder können bei besonderen Härten von dem Einzug ... der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger im Wege der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 oder die in § 7 Abs. 2a genannten Personen nachweisen können, dass sie die ... Rechtsnachfolger im Wege der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 oder die in § 7 Abs. 2a genannten Personen nachweisen können, dass sie die Anlieferungs-Referenzmenge ...
§ 12a MilchAbgV Scheingeschäfte, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
... den Übergang und die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer ... (2) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die §§ 7 bis 12 nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den ... den Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 zu ...
§ 22a MilchAbgV Entsprechende Anwendbarkeit
... 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie die §§ 7 , 7a, 12, 12a, 13 und 17 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend mit der ...
§ 29 MilchAbgV Übergangsvorschrift für Milcherzeuger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
... nach § 16e Abs. 1a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung eingezogenen Referenzmengen gelten § 16e Abs. 1b und § 16h Abs. ... 16e Abs. 1b und § 16h Abs. 1 Nr. 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung im 17. Zwölfmonatszeitraum fort. (2) Für die ... Güter gilt § 16e Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung ...