(1) Der Anbieter von Anlieferungs-Referenzmengen reicht bei der Verkaufsstelle, die für den Übertragungsbereich seines Betriebssitzes zuständig ist, spätestens
- 1.
- bis zum 1. März eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 1. April eines Kalenderjahres,
- 2.
- bis zum 1. Juni eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 1. Juli eines Kalenderjahres,
- 3.
- bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 30. Oktober eines Kalenderjahres
ein schriftliches Angebot sowie die nach Satz 5 erforderlichen Nachweise ein; §
8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist für die Bestimmung der zuständigen Verkaufsstelle maßgeblich
- 1.
- in dem Fall, dass ein Milcherzeuger seinen Betriebssitz in einen anderen der in der Anlage aufgeführten Übertragungsbereiche verlagert hat, im laufenden und den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich,
- 2.
- in dem Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, der Betriebssitz des Pächters, Erblassers oder der Gesellschaft.
Das Angebot muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Höhe der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge,
- 2.
- den Referenzfettgehalt der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge,
- 3.
- den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der Anbieter mindestens erzielen will,
- 4.
- - außer im Falle der Pachtrückgabe - Name und Anschrift des Käufers, an den der Anbieter zuletzt geliefert hat,
- 5.
- - im Falle der Pachtrückgabe - Name und Anschrift des Käufers, an den der Pächter zuletzt geliefert hat, und eine Bestätigung dieses Käufers, dass der Übergang berücksichtigt worden ist, sowie
- 6.
- die Bankverbindung des Anbieters.
Der Anbieter darf für jeden Übertragungstermin nur ein Angebot abgeben; er ist nach Zugang bei der Verkaufsstelle an das Angebot gebunden. Dem Angebot sind beizufügen:
- 1.
- ein Nachweis des Käufers, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 gegeben sind; maßgeblich für den Zeitpunkt der Nichtbelieferung ist jeweils das Monatsende, welches dem Datum der Erstellung des Nachweises vorangeht,
- 2.
- ein Nachweis der für den nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Betriebssitz zuständigen Landesstelle,
- a)
- dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 3 gegeben sind, wobei § 7 Abs. 2a Satz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung entsprechend weiter anzuwenden ist, sowie
- b)
- ob und in welcher Höhe bei einer Übertragung ein Einzug nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, oder § 12 Abs. 3 Satz 6 zu erfolgen hat.
Die Verkaufsstelle teilt dem Anbieter die auf den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 genannten Standardfettgehalt umgerechnete angebotene Anlieferungs-Referenzmenge zugleich mit einer Bestätigung über den Eingang des Angebotes mit.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt für den Nachfrager von Anlieferungs-Referenzmengen mit der Maßgabe entsprechend, dass das Nachfragegebot mindestens folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
- die Höhe der nachgefragten Anlieferungs-Referenzmenge, bezogen auf den Standardfettgehalt von 4 vom Hundert,
- 2.
- den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der Nachfrager höchstens zu zahlen bereit ist,
- 3.
- Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert, sowie
- 4.
- die für den Nachfrager zuständige Landesstelle.
Dem Nachfragegebot ist eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Satz 1 Nr. 1 und 2 ergebenden Preisgebotes beizufügen, die nach Eingang der Zahlung des Nachfragers bei der Verkaufsstelle freizugeben ist. Die Verkaufsstelle erteilt dem Nachfrager eine Bestätigung über den Eingang seines Nachfragegebotes.
(3) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger ein für das Angebot und die Nachfragegebote sowie die zu erbringenden Nachweise zu verwendendes Formular bekannt machen.