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§ 10a - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10a Festlegung der Übertragungen



(1) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren geforderter Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die Übertragung ist zu dem in § 10 Abs. 2 festgelegten Standardfettgehalt vorzunehmen. Die nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Anbieter und Nachfrager scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus.

(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich der Mengen über die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen. Reichen die nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Mengen nicht vollständig aus, werden die zugewiesenen Mengen gleichmäßig auf die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen verteilt. Soweit ein Ausgleich nach den Sätzen 1 und 2 nicht oder nicht vollständig möglich ist, wird der Nachfrageüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.

(3) Im Falle des § 10 Abs. 6 Satz 4 werden die nach Absatz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.



 

Zitierungen von § 10a MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MilchAbgV Verteilung von Anlieferungs-Referenzmengen durch die Länder
... bezeichneten Anlieferungs-Referenzmengen werden im Falle eines Nachfrageüberhangs nach § 10a Abs. 2 den nach § 8 Abs. 2 gebildeten Verkaufsstellen zur kostenlosen Verteilung zur ...
§ 7 MilchAbgV Übertragungssystem
... flächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 8 bis 11 übertragen werden oder im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei ...
§ 8 MilchAbgV Regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen
... des § 12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 9 bis 11 zum 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres ...
§ 11 MilchAbgV Übertragungsverfahren
... Die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen werden nach den Absätzen 2 ... werden nach den Absätzen 2 bis 4 übertragen. Die nach den §§ 10 und 10a nicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen verbleiben bei den jeweiligen Anbietern. ... verbleiben bei den jeweiligen Anbietern. (2) Die nach den §§ 10 und 10a ausgeschiedenen und damit im Rahmen des jeweiligen Übertragungstermins nicht zum Zuge ...
§ 12 MilchAbgV Behandlung laufender Pachtverträge
... die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-Referenzmenge im Verfahren nach den §§ 8 bis 11 übertragen, so liegt eine unverzügliche Übertragung im Sinne von Satz 2 nur ... 9 Abs. 1 einreicht und bei diesem oder dem darauf folgenden Übertragungstermin nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zum Zuge kommt. (3) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen nach Absatz 2 ...
§ 12a MilchAbgV Scheingeschäfte, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
... den Übergang und die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer ... (2) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die §§ 7 bis 12 nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den ... den Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 zu ...
§ 17 MilchAbgV Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise
... Fällen des Übergangs von Anlieferungs-Referenzmengen - außer im Falle des § 10a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 6 -, welche Anlieferungs-Referenzmengen, zu welchem ... hat, 3. im Falle des § 6 - außer im Falle des § 10a Abs. 2 Satz 1 -, in welcher Höhe ihm eine Anlieferungs-Referenzmenge nach dieser Vorschrift ... Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat sich der Milcherzeuger außer in den Fällen der §§ 8 bis 11 von dem Käufer, bei dem die auf ihn übergegangene Anlieferungs-Referenzmenge ...
§ 22a MilchAbgV Entsprechende Anwendbarkeit
... entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Übertragung nach den §§ 8 bis 11 nicht zulässig ...
§ 27 MilchAbgV Mitwirkungs-, Duldungs- und Aufzeichnungspflichten
... der in § 9 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Angaben, 2. die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager einschließlich der nach § 11 ... § 11 Abs. 3, 5 und 6 gemachten Angaben, 3. über die nach § 10a Abs. 1 Satz 3 nicht zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager, 4. die ... nach § 10 erfolgte Gleichgewichtspreisermittlung, 5. die nach § 10a Abs. 2 vorgenommenen Kürzungen, 6. die nach § 10a Abs. 2 ... nach § 10a Abs. 2 vorgenommenen Kürzungen, 6. die nach § 10a Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen und 7. die nach § 10a ... 10a Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen und 7. die nach § 10a Abs. 3 vorgenommenen Kürzungen. Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre ...