(1) Die nach §
10a Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen werden nach den Absätzen 2 bis 4 übertragen. Die nach den §§
10 und
10a nicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen verbleiben bei den jeweiligen Anbietern.
(2) Die nach den §§
10 und
10a ausgeschiedenen und damit im Rahmen des jeweiligen Übertragungstermins nicht zum Zuge kommenden Anbieter und Nachfrager sind von der Verkaufsstelle entsprechend zu unterrichten.
(3) Unverzüglich nach der Ermittlung des Gleichgewichtspreises teilt die Verkaufsstelle den zum Zuge gekommenen Anbietern, den für diese Anbieter zuständigen Landesstellen und demjenigen Käufer, an den der jeweilige Anbieter zuletzt geliefert hat,
- 1.
- den Gleichgewichtspreis,
- 2.
- die Höhe der zu übertragenden und der nicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, jeweils bezogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, und
- 3.
- die Höhe der in § 10 Abs. 2 genannten Abzüge
- mit.
- Sofern der Fall einer Pachtrückgabe vorliegt, entfällt die in Satz 1 genannte Mitteilung an den Käufer.
(4) Für die zum Zuge gekommenen Anbieter erfolgt eine Neuberechnung der entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach §
18 Abs. 1. Die Neuberechnung ist innerhalb von 21 Tagen vorzunehmen und unverzüglich dem Anbieter, dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt, der Verkaufsstelle und der zuständigen Landesstelle mitzuteilen.
(5) Die Verkaufsstelle teilt den zum Zuge gekommenen Nachfragern
- 1.
- den Gleichgewichtspreis,
- 2.
- die Höhe der an ihn zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, bezogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten Standardfettgehalt, und
- 3.
- den zu zahlenden Betrag mit.
(6) Der Nachfrager überweist den zu zahlenden Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 5 an die Verkaufsstelle. Nach Eingang der Beträge sämtlicher Nachfrager und sämtlicher nach Absatz 4 vorzunehmenden Neuberechnungen bei der Verkaufsstelle teilt die Verkaufsstelle den Nachfragern, der zuständigen Landesstelle und dem für den Nachfrager zuständigen Käufer mit, in welcher Höhe Anlieferungs-Referenzmengen auf die jeweiligen Nachfrager übertragen werden. Auf der Grundlage dieser Mitteilung erfolgt eine Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach §
18 Abs. 1. Die Neuberechnung ist dem Nachfrager und dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen. Die Verkaufsstelle überweist an die Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Beträge aller Nachfrager den für die übertragene Anlieferungs-Referenzmenge zu zahlenden Betrag.
§ 17 MilchAbgV Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise ... - außer im Falle des § 10a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 6 -, welche Anlieferungs-Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger, mit ... 1 Nr. 1 und 2 hat sich der Milcherzeuger außer in den Fällen der §§ 8 bis 11 von dem Käufer, bei dem die auf ihn übergegangene Anlieferungs-Referenzmenge bisher ...