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§ 12a - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12a Scheingeschäfte, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


§ 12a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Übertragung, den Übergang und die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung, den Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen maßgebend.

(2) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die §§ 7 bis 12 nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung, den Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 zu schaffen.



 

Zitierungen von § 12a MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a MilchAbgV Entsprechende Anwendbarkeit
... 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie die §§ 7, 7a, 12, 12a , 13 und 17 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend mit der Maßgabe, dass ...