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§ 20 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 20 Mehrere Käufer



(1) Liefert der Milcherzeuger Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der Bestimmung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuweisen; soweit er solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.

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