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§ 21 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 21 Grundsatz



Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Abgabe zu erheben ist, wird die Abgabe im Falle eines Direktverkaufs im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Direktverkauf) von jedem Milcherzeuger für die Milch- und anderen Milcherzeugnismengen erhoben, die von ihm direkt verkauft werden und seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.