Jeder Milcherzeuger, der einen Direktverkauf vornimmt, (Direktverkäufer) hat
- 1.
- täglich Aufzeichnungen über die von ihm erzeugten und vermarkteten Milch- und anderen Milcherzeugnismengen vorzunehmen und
- 2.
- die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des sechsten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.