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Abschnitt 3 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 3 Direktverkauf

§ 21 Grundsatz



Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Abgabe zu erheben ist, wird die Abgabe im Falle eines Direktverkaufs im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Direktverkauf) von jedem Milcherzeuger für die Milch- und anderen Milcherzeugnismengen erhoben, die von ihm direkt verkauft werden und seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.


§ 22 Zuweisung der Direktverkaufs-Referenzmengen zum 1. April 2004



Die Direktverkaufs-Referenzmenge eines Milcherzeugers entspricht mit Beginn des 1. April 2004 derjenigen Direktverkaufs-Referenzmenge, die ihm nach den bis zum Ablauf des 31. März 2004 geltenden Vorschriften zustand.


§ 22a Entsprechende Anwendbarkeit



§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie die §§ 7, 7a, 12, 12a, 13 und 17 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Übertragung nach den §§ 8 bis 11 nicht zulässig ist.


§ 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



Jeder Milcherzeuger, der einen Direktverkauf vornimmt, (Direktverkäufer) hat

1.
täglich Aufzeichnungen über die von ihm erzeugten und vermarkteten Milch- und anderen Milcherzeugnismengen vorzunehmen und

2.
die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des sechsten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.


§ 24 Erhebung der Abgabe



Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach der EG-Milchabgabenregelung abzugeben hat, muss dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen. Nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugeteilt werden; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Abgabebetrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bundeskasse Kiel abzuführen.