(1) Anträge auf Umwandlung von Referenzmengen sind bei dem für den Betrieb des Milcherzeugers zuständigen Hauptzollamt schriftlich spätestens vor Ablauf eines Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des Milcherzeugers,
- 2.
- die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen oder Direktverkaufs-Referenzmengen,
- 3.
- die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
- 4.
- die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
Dem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung der Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Bescheinigung des Käufers über die Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen. Verfügt der Milcherzeuger nur über eine Anlieferungs-Referenzmenge oder eine Direktverkaufs-Referenzmenge, ist nur der Bescheid oder die Bescheinigung beizufügen.
(2) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhalten der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift des Bescheides.