Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes
- 1.
- die bei ihnen zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes vorhandenen Reserven,
- 2.
- die Höhe der von ihnen in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach den jeweiligen Vorschriften über den vorgenommenen Einzug,
- 3.
- die Höhe der nach § 6 verteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach dem jeweiligen Verteilungskriterium,
mit.