§ 3
(1) In der Rohstoffgehaltsangabe sind die in Anlage
1 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Für Fasern, die in Anlage
1 nicht aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammensetzen, zu verwenden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage
1 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder dem Schutze des Verbrauchers dient.
(3) Die in Absatz 1 und nach Absatz 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, für andere Fasern nicht verwendet werden. Insbesondere darf die Bezeichnung "Seide" nicht zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern verwendet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 TextilKennzG (vom 01.09.2013) ... verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht. (2) Muster, Proben, Abbildungen oder ... für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf ...
§ 9 TextilKennzG ... leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. Die nach den §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebenen oder zugelassenen Angaben dürfen auch in anderen Sprachen ... in jeder Gemeinschaftssprache etikettiert sein. (2) Andere als nach den §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebene oder zugelassene Angaben müssen von der Rohstoffgehaltsangabe ... zulässig. Enthält die Marke oder die Unternehmensbezeichnung eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen ... die Marke oder die Unternehmensbezeichnung eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen Bezeichnungen oder Angaben, ...
§ 11 TextilKennzG (vom 08.09.2015) ... gemacht oder werden Marken oder Unternehmensbezeichnungen verwendet, die eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen ... oder Unternehmensbezeichnungen verwendet, die eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen Bezeichnungen oder Angaben, ...
§ 14 TextilKennzG ... auf Textilerzeugnisse zeigt oder überläßt, 3. entgegen § 3 Abs. 3 eine der durch § 3 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 ... zeigt oder überläßt, 3. entgegen § 3 Abs. 3 eine der durch § 3 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen, auch in ... entgegen § 3 Abs. 3 eine der durch § 3 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des TextilkennzeichnungsgesetzesV. v. 14.11.2006 BGBl. I S. 2642
Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des TextilkennzeichnungsgesetzesV. v. 26.08.2010 BGBl. I S. 1248
Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des TextilkennzeichnungsgesetzesV. v. 27.11.2007 BGBl. I S. 2766
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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