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Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes (4. TextilKennzGAnlÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), die zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/3/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 28 S. 12).


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 7. Dezember 2007 TextilKennzG Anlage 1, Anlage 2

Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2006 (BGBl. I S. 2642), wird wie folgt geändert:

1.
Der Anlage 1 wird folgende Nummer 46 angefügt:

„46. „Elastolefin"

für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren."

2.
Der Anlage 2 wird folgende Nummer 46 angefügt:

„46. Elastolefin 1,50".


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.