§ 22f - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe


§ 22f hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Verbesserung der Qualität der aromatisierten Weinerzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 und der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 für die Erzeugung und Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes G. v. 2. Oktober 2014 BGBl. I S. 1586 m.W.v. 15. Oktober 2014

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Frühere Fassungen von § 22f Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2014Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22f Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22f WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 WeinG Übergangsregelungen (vom 28.10.2023)
... anzuwenden. (16) § 22b Absatz 1 Nummer 1a und die §§ 22e und 22f sind erst ab dem 28. März 2015 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Tag ist ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
...  e) Nach der § 22d betreffenden Zeile werden folgende § 22e und § 22f betreffende Zeilen eingefügt: „§ 22e Antrag auf Schutz einer ... auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 § 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer ... ersetzt. 19. Nach § 22d werden folgende §§ 22e und 22f eingefügt: „§ 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach ... hierfür aus den Rechtsakten der Europäischen Union ergibt. § 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer ... angefügt: „(16) § 22b Absatz 1 Nummer 1a und die §§ 22e und 22f sind erst ab dem 28. März 2015 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Tag ist § 2 ...

Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 WeinRuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... durch das Wort „Zuständigkeit" ersetzt. b) Nach der § 22f betreffenden Zeile wird folgende § 22g betreffende Zeile eingefügt:  ... Monate" durch die Wörter „zwei Monate" ersetzt. 9. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt: „§ 22g Organisationen zur ...


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